Statuten

Gründungsjahr 1932

Statutenänderung 5.3.1990

Statutenänderung 19.2.2008


Die männliche Formulierung gilt nachfolgend auch für Frauen.

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 Der Verein Zentroniker Wolhusen, gegründet im Jahre 1932 unter dem Namen Pistolenclub Wolhusen, mit Sitz in Wolhusen (nachfolgend Verein genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Er bezweckt, die Treffsicherheit seiner Mitglieder mit dem entsprechenden Sportgerät auf die Distanzen 10, 25 und 50 m zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren pflegt der Verein die Kameradschaft und die Ausbildung des Nachwuchses.

 

Der Verein ist Mitglied des Amtschützenverbandes Sursee (ASVS), des Luzerner Kantonalschützenvereines (LKSV), des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) und der Unfallversicherung Schweizer Schützenvereine (USS).

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 2 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehren-, Frei- und Gönnermitgliedern. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

 

Ausländer können als Vereinsmitglied aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

 

Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Vereinsversammlung bleibt vorbehalten. Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis nach Vorgaben der übergeordneten Verbände.

 

Art. 4 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zu denselben zugelassen.

 

Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftlichen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

 

Art. 6 Bei Austritt oder Ausschluss entfällt jeder Anspruch auf Vermögen und Material.

 

Art. 7 Aktivmitglieder beteiligen sich an den jährlichen Vereinsaktivitäten und bezahlen den Jahresbeitrag.

 

Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehren- und Freimitglieder ernannt werden, auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung.

 

Art. 8 Gönnermitglieder bezeugen durch Bezahlung eines jährlichen Beitrages (mindestens ein Jahresbeitrag) ihre Verbundenheit mit dem Verein. Gönner haben bei allen Veranstaltungen des Vereins Zutritt und besitzen an der Vereinsversammlung beratende Stimme.

 

 

III. Organisation

 

Art. 9 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung (VV)
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

 

Art.10 Die ordentliche Vereinsversammlung (VV) findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt und ist für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Beschlussfassung über die Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
  2. Die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und des Jahresbeitrages.
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und die Genehmigung der Jahresrechnung.
  4. Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Fähnrichs.
  5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Die Beschlussfassung über alle übrigen ihr vom Vorstand oder einzelnen Mitglieder zum Entscheid unterbreiteten Gegenstände.

 

Art.11 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann einberufen werden:

  1. Durch den Vorstand
  2. Auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Einem Begehren der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.

 

Art.12 Jede VV ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Anträge für die nächste VV müssen spätestens bis 31. Dezember schriftlich an den Präsident eingereicht werden.

 

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit  hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art.13 Der Vorstand, der Präsident, die Rechnungsrevisoren und der Fähnrich werden auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit, können diese wieder gewählt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.

 

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und Revisoren

 

Art.14 Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Schützenmeister und weitere Personen nach Bedarf. Mehrfachfunktionen sind möglich.

 

Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes liegt in der Höhe der Mitgliederbeiträge des Vorjahres.

 

Jedes Vorstandsmitglied, das austreten will, hat mindestens ein halbes Jahr vor der nächsten VV (Härtefälle ausgenommen) an den Präsidenten eine schriftliche Demission einzureichen. Der Präsident selbst richtet seine Demission an den Vizepräsident.

 

Art.15 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandsitzungen. Mit dem Aktuar oder dem Kassier zusammen führt er die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

 

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.

 

Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt anfallende Korrespondenz. Er verwaltet das Vereinsarchiv.

 

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen VV die Jahres- und Vermögensrechnung vor.

 

Der 1. Schützenmeister organisiert und leitet die Schiessübungen nach den bestehenden Vorschriften und trifft alle für den zweckmässigen Schiessbetrieb erforderlichen Anordnungen. Alle andern Schützenmeister sind Stellvertreter des 1. Schützenmeisters. Ihnen können Organisation und Betreuung besonderer Schiessanlässe übertragen werden.

 

Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.

 

Art.16 Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtführung, sowie für das anvertraute Material verantwortlich und haftbar.

 

Art.17 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit, hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art.18 Die Revisoren prüfen die vom Kassier abgelegte Jahresrechnung und erstatten einen Bericht an die VV.

 

 

V. Finanzen/Haftung

 

Art.19 Für alle finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. (Haftungsbeschränkung ZGB, Art. 71, Abs. 1+2).

 

Art.20 Die Jahresbeiträge werden jährlich an der Vereinsversammlung festgelegt.

 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

Art.21 Mitglieder und Hilfspersonal sind gegen Unfälle bei der USS gemäss den Versicherungsbedingungen versichert.

 

Art.22 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt über eine 2/3 Mehrheit an einer ordentlichen oder ausserordentlichen VV.

 

Art.23 Der Verein Zentroniker Wolhusen darf nicht aufgelöst werden, solange sich sechs Aktivmitglieder für dessen Fortbestand aussprechen.

 

Wird die Auflösung beschlossen, so ist nach Regulierung aller Vereinsverbindlichkeiten das übrig bleibende Vereinseigentum dem Gemeinderat von Wolhusen, zuhanden eines sich neu bildenden Vereins mit gleichem Zweck, in Verwahrung zu geben.

 

Art.24 Vorliegende Statuten wurden an der VV vom 19. Februar 2008 angenommen. Diese treten sofort in Kraft und heben alle früheren Statuten auf.

 

 

Wolhusen, den 19. Februar 2008

 

Der Präsident Die Aktuarin Der Kassier

 

Jost Renggli Cornelia Bühlmann Pius Riechsteiner